Inhalte Schutzkonzept

Für institutionelle Schutzkonzepte sind bestimmte Bausteine verbindlich durch die Rahmenordnung Prävention vorgeschrieben.

Schutz- und Risikoanalyse

Die sogenannte Schutz- und Risikoanalyse (s. Erstellung) ist die Basis für das institutionelle Schutzkonzept. Hierbei wird partizipativ erhoben, welche Schutz- und welche Risikofaktoren in der Institution bestehen. Auf Grundlage der Ergebnisse werden zusätzlich zu den vorgeschriebenen Maßnahmen verbindliche Vereinbarungen zum Schutz der anvertrauten Menschen getroffen und neben einer kurzen Beschreibung und Ergebniszusammenfassung der Risikoanalyse im Schutzkonzept festgehalten.

Verhaltenskodex

Im Verhaltenskodex werden gemeinsame Grundlagen für den gemeinsamen wertschätzenden Umgang festgelegt. Im Idealfall wird der Verhaltenskodex in von einer Institution selbst ausgearbeitet, um ihn möglichst alltagsnah und passgenau zu machen. Der Verhaltenskodex soll insbesondere ein fachlich angemessenes Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen regeln. Es gibt auch einen Muster-Verhaltenskodex des Erzbischöflichen Generalvikariats. Dieser wurde per Dienstanweisung für die Mitarbeitenden des Erzbischöflichen Generalvikariats erlassen.

Maßnahmen, die sich auf haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende beziehen

eFZ: Hauptamtlich Mitarbeitende und entsprechend ihrer Tätigkeit auch ehrenamtlich Mitarbeitende werden verpflichtet, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen. Durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses soll verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen in Bereichen tätig werden, in denen der Schutz von Kindern, Jugendlichen oder besonders schutz- oder hilfebedürftigen Menschen wichtig ist. Mit dem Einfordern der erweiterten Führungszeugnisse wird ein Zeichen gesetzt, dass der Schutz vor (sexualisierter) Gewalt ernstgenommen wird. Es geht nicht darum, die (ehrenamtlich) Mitarbeitenden unter Verdacht zu stellen. Die weitaus meisten Menschen lehnen jede Art der Gewalt deutlich ab. Indem im Erzbistum Hamburg alle Mitarbeitenden und auch Ehrenamtliche entsprechend ihrer Tätigkeit ihr erweitertes Führungszeugnis vorlegen, tragen sie dazu bei, ein klares Signal nach außen zu senden und sichere Orte für die ihnen anvertrauten Menschen zu schaffen. Weitere Informationen zum erweiterten Führungszeugnis finden Sie in unserem Informationsblatt.

Selbstauskunftserklärung: Die Selbstauskunftserklärung ist eine Ergänzung zum erweiterten Führungszeugnis. Im erweiterten Führungszeugnis werden nur Verurteilungen festgehalten, nicht aber laufende Verfahren. Durch die Unterschrift der Selbstauskunftserklärung verpflichtet sich die unterschreibende Person, die Institution zu informieren, sollte aktuell ein Verfahren gegen sie laufen oder sollte zukünftig eines eröffnet werden. Wie beim eFZ geht es hier nur um Verfahren, die für den Kinder- und Jugendschutz bzw. den Kontakt mit schutz- oder hilfebedürftigen Personen relevant sind. Die entsprechenden Paragrafen aus dem Strafgesetzbuch sind in der Selbstauskunftserklärung aufgeführt. Die Selbstauskunftserklärung gibt es in einer Variante für Personen, die zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind, und in einer Variante für Personen, die kein erweitertes Führungszeugnis vorlegen müssen.

Variante für Personen, die zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind.
Variante für Personen, die kein erweitertes Führungszeugnisses vorlegen müssen.

Präventionsschulungen: Um Prävention im Miteinander zu leben, ist es notwendig, entsprechendes Wissen zu haben und an der eigenen Haltung zu arbeiten. Dies passiert in den sogenannten Präventionsschulungen. Für verschiedene Zielgruppen sind verschiedene Formate verpflichtend (s. Schulungscurriculum , wir in Kürze hier veröffentlicht). In jedem Fall müssen die Schulungen alle fünf Jahre aufgefrischt werden.

Verpflichtung zum Verhaltenskodex: Haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende verpflichten sich zur Einhaltung des Verhaltenskodex.

Personalauswahl und -entwicklung: Prävention sexualisierter Gewalt wird im Vorstellungsgespräch (Hauptamtliche) bzw. Erstgespräch (Ehrenamtliche), in der Einarbeitungszeit und in regelmäßigen Gesprächsformaten thematisiert.

Vorgehen im Verdachts- oder Beschwerdefall

Im Schutzkonzept muss festgelegt sein, wie im Verdachts- oder Beschwerdefall vorzugehen ist. D.h. es müssen Meldewege beschrieben werden und interne sowie externe Anlaufstellen zur Beratung benannt werden.

Qualitätsmanagement

Es ist sicherzustellen, dass die im Schutzkonzept beschlossenen Maßnahmen umgesetzt, regelmäßig evaluiert und weiterentwickelt werden. Spätestens alle fünf Jahre ist eine umfassende Evaluation des Schutzkonzepts durchzuführen. Darüber hinaus ist das Schutzkonzept nach einem Verdachtsfall oder einem Vorfall zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Im Schutzkonzept muss eine Ansprechperson für das Thema Prävention (für Präventionsfragen geschulte Person, kurz PgP) benannt werden, die bei Fragen kontaktiert werden kann.

Weitere Präventionsarbeit

Werden weitere Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt ergriffen, z. B. besondere thematische Angebote für Kinder und Jugendliche gemacht, werden diese ebenfalls im Schutzkonzept festgehalten.