Fragen & Antworten [Intervention]
FAQ’s zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst.
Wohin kann ich mich wenden, wenn ich einen Vorfall melden und/oder einen Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids stellen möchten?
Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids stellen möchten, können Sie sich an die beauftragten Ansprechpersonen wenden. Die Kontaktaufnahme erfolgt zentral über das Büro der Ansprechpersonen.
Wenn Sie einen Vorfall melden möchten, können Sie sich an die Intervention wenden. Die Kontaktdaten finden Sie hier.
Wer sind die beauftragten Ansprechpersonen und was sind Ihre Tätigkeiten?
Die im Erzbistum Hamburg tätigen Ansprechpersonen …
• … sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. entsprechend qualifizierte Fachpersonen.
• … sind keine Beschäftigten des Erzbistums Hamburg, sondern berufene Personen, die weisungsunabhängig nach den Vorgaben der jeweils gültigen Interventionsordnung der Deutschen Bischofskonferenz tätig sind.
• … handeln im Sinne der Betroffenen.
• … bieten Betroffenen, die sich direkt an das Erzbistum wenden, Gespräche an.
• … nehmen alle Angaben auf und informieren über mögliche weitere Schritte und Verfahren.
• … sind verpflichtet, das Erzbistum Hamburg über Straftatbestände und relevante Sachverhalte zu informieren. Diese Meldepflicht ergibt sich aus der derzeit gültigen Interventionsordnung und dient der Transparenz.
• … begleiten Betroffene auf Wunsch bei der Antragstellung auf Leistungen in Anerkennung des Leids oder auf Zusatzleistungen.
Was bedeutet „beauftragt“ und was „weisungsunabhängig“?
Die Ansprechpersonen sind keine Beschäftigten des Erzbistums Hamburg. Sie werden für diesen Dienst vom Erzbischof jeweils für drei Jahre beauftragt; eine Verlängerung ist möglich. Sie handeln gegenüber dem Erzbistum weisungsunabhängig und auf Grundlage der jeweils gültigen Interventionsordnung. Ihr Handeln ist am Wohl und an den Interessen der Betroffenen ausgerichtet.
Bei möglichen Straftatbeständen sind sie jedoch verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Diese Meldepflicht ergibt sich aus der Interventionsordnung, dient der Transparenz und soll Vertuschung vorbeugen.
Wie läuft ein Erstgespräch nach einer Vorfallsmeldung ab?
Im Erstgespräch hört in der Regel die Interventionsbeauftragte den Betroffenen zu, nimmt wichtige Informationen auf und informiert über mögliche weitere Schritte.
Da es sehr belastend sein kann, das Tatgeschehen zu schildern, empfehlen wir, in Begleitung einer vertrauten Person zu kommen und/oder sich für den restlichen Tag freizunehmen. Es besteht kein Druck, im Erstgespräch bereits alles erzählen zu müssen. Auf Wunsch wird therapeutische und/oder seelsorgliche Unterstützung angeboten oder vermittelt.
Wer erfährt von meinem gemeldeten Fall?
Es erfolgt eine interne Weiterleitung. Das bedeutet, dass die Interventionsbeauftragte Ihren Fall der Bistumsleitung sowie der zuständigen dienstvorgesetzten Person mitteilt.
Die Fallbearbeitung liegt bei der Interventionsbeauftragten bzw. bei ihrer Vertretung.
Was passiert, wenn ich sexualisierte Gewalt im Rahmen einer (ehrenamtlichen) Tätigkeit erlebt habe?
Wenn Sie sexualisierte Gewalt im Rahmen eines ehrenamtlichen Engagements erlebt haben (z.B. als Ministrant_in oder im Kinderchor), wird der Sachverhalt als »Arbeitsunfall« der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet.
Mehr Informationen dazu auf der Seite der Deutschen Bischofskonferenz.
Kommt es in jedem Fall zur Strafanzeige?
Nein, die Staatsanwaltschaft muss allerdings bei Straftatbeständen in jedem Fall informiert werden, denn laut Interventionsordnung besteht die Meldepflicht; sie dient der Transparenz und beugt Vertuschung vor. Das heißt, die Interventionsbeauftragte gibt in jedem Fall den Sachverhalt der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Prüfung auf strafrechtliche Relevanz und ggf. weiterer Ermittlung bekannt.
Im Falle, dass eine Straftat eines Klerikers wenigstens wahrscheinlich ist, leitet der Erzbischof / der Generalvikar per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein.
Was ist eine kirchenrechtliche Voruntersuchung?
Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten unter Beachtung der Nrn. 26 bis 32 durch. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden. Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen. Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen. Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren.
Bestätigt die kirchenrechtliche Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Ordinarius gemäß Art. 16 SST das Dikasterium für die Glaubenslehre, und zwar in allen Fällen, die nach dem 30. April 2001 zur Anzeige gebracht worden sind, und insofern der Beschuldigte noch am Leben ist, unabhängig davon, ob die kanonische Strafklage durch Verjährung erloschen ist oder nicht.
Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes des Dikasteriums, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten.
Allein Sache des Dikasteriums ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob gegebenenfalls die Verjährung aufgehoben wird (Art. 7 § 1 SST), ob es die Sache an sich zieht (vgl. Art. 21 § 2 n. 2 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (Art. 21 § 1 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (Art. 21 § 2 n.1 SST) getroffen werden soll.
Wie lange dauert die Interne Fallbearbeitung und werde ich über eingeleitete Maßnahmen informiert?
Die Interne Fallbearbeitung und die damit verbundenen Recherchen dauern ungefähr 2 bis 3 Monate. Der/die Betroffene wird über die eingeleiteten Maßnahmen, den Umsetzungsstand und Ausgang des Verfahrens benachrichtigt.
Wie sind die datenschutzrechtlichen Regelungen?
Unsere datenschutzrechtlichen Vorgaben und Regelungen können Sie unseren Datenschutzhinweisen entnehmen.
Welche Leistungen und Angebote stehen zur Verfügung?
Jedem/Jeder Betroffenen stehen verschiedene Leistungen zur Verfügung:
• Kostenübernahme für Therapie und Paarberatung, wenn die Kassenleistungen erschöpft sind
• Materielle Leistungen zur Anerkennung des Leids
• Erzbischof Dr. Stefan Heße bietet jedem/r Betroffenen ein Gespräch an, falls dies gewünscht wird.
Wie stelle ich einen Antrag?
Sie können den Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids über untenstehenden Link ausdrucken/direkt am PC ausfüllen oder sich diesen zuschicken lassen. Andernfalls können Sie die beauftragten Ansprechpersonen kontaktieren, die mit Ihnen gemeinsam den Antrag ausfüllen.
Antragsformular – handschriftlich
Antragsformular – am Computer beschreibbar
Zusammen mit den Ergebnissen der Fallbearbeitung wird der Antrag vom Büro der Ansprechpersonen an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen [UKA] in Bonn weitergeleitet.
Empfangsbestätigung: Die UKA sendet eine Empfangsbestätigung mit Fallbearbeitungsnummer an das Büro der Ansprechpersonen, dieses leitet es an die Ansprechperson weiter und informiert die Betroffenen.
Leistungsbenachrichtigung: Nach der Prüfung des Antrags durch die UKA erfolgt ein Beschluss, welcher den Betroffenen direkt mitgeteilt wird. Es kann innerhalb von 12 Monaten nach Beschluss ein Widerspruch gestellt werden (s.u.).
Auszahlung: Die Auszahlung erfolgt durch das Erzbistum Hamburg.
Welche Arten von Anträgen gibt es?
• Erstantrag (es wird erstmals überhaupt ein Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids gestellt)
• Zweitantrag (es wurde im ZKS-Verfahren (bis 2021 wirksam) bereits ein Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids gestellt, ein weiterer „Zweit-Antrag“ wird nun im aktuell gültigen UKA-Verfahren gestellt)
• Ziffer-12-Antrag (der bestehende Antrag soll um weitere Informationen ergänzt werden – z.B., weil neue Informationen erinnert werden oder aufgetaucht sind – oder es soll auf Grundlage des Kölner Urteils (2023) eine Neuprüfung beantragen werden)
• Widerspruch (es kann innerhalb von 12 Monaten nach Entscheidung der UKA ein Widerspruch gegen die UKA-Entscheidung eingelegt werden)
Wer entscheidet über meinen Antrag; was ist die UKA?
Die UKA (Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen) entscheidet über jeden gestellten Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids. Die Unabhängige Kommission umfasst sieben Personen. Diese dürfen keine Mitarbeiter der katholischen Kirche sein und sollen über juristische, medizinische, psychologische oder kriminologische Expertise verfügen.
Die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen legt eine verbindliche Entscheidung zur Leistungshöhe verbindlich fest und ordnet die Auszahlung der Leistungen durch die einzelnen Bistümer/Orden direkt an. Die Mitglieder der UKA werden für ihre Aufgabe vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz ernannt.
Können Personen, die bereits Leistungen in Anerkennung des Leids erhalten haben, erneut einen Antrag stellen?
Ja, auch Personen, die bereits einen Antrag auf Leistungen in Anerkennung des Leids gestellt haben, können einen neuen Antrag stellen, wenn sich neue Informationen ergeben oder sie weitere Informationen erinnern oder wenn sie auf Grundlage des Kölner Urteils von 2023 eine Neuprüfung beantragen möchten.
Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden angerechnet. Das gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für Therapie und Paarberatung erbracht wurden.
Die Tat ist verjährt. Kann ich trotzdem Leistungen erhalten?
Die Leistungen werden unabhängig von Verjährung erbracht. Auch wenn der Täter bereits verstorben ist, kann ein Antrag gestellt werden.
Kann ich meinen Antrag auch direkt an die UKA stellen?
Eine direkte Antragsstellung an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) ist nicht möglich. Der Antrag ist über die beauftragte Ansprechperson zu stellen. Zuständig ist die Diözese bzw. die Ordensgemeinschaft, zu der der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gehörte. Sofern Sie sich unsicher sind, welche Diözese oder Ordensgemeinschaft für die Bearbeitung zuständig ist, erhalten Sie über die Geschäftsstelle der UKA eine entsprechende Information.
Zu den Kontaktmöglichkeiten: Kontakt: Anerkennung Kirche
Mir sind weitere/neue Informationen eingefallen, was kann ich tun?
Wenn Betroffenen neue Informationen vorlegen können, kann ein Antrag nach Ziffer 12 der Verfahrensordnung gestellt werden. Wenden Sie sich dafür an die beauftragten Ansprechpersonen.
Wie lange dauert die Bearbeitung meines Antrags, wann weiß ich, wann mein Antrag bei der UKA eingegangen ist, und wie erfahre ich von eingeleiteten Maßnahmen und von dem Ergebnis?
Zunächst finden die internen Fallbearbeitungen und die damit verbundenen Recherchen statt. Zusammen mit den Ergebnissen der Fallbearbeitung wird der Antrag vom Büro der Ansprechpersonen an die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen [UKA] in Bonn weitergeleitet. Dieser Prozess dauert in der Regel 2-3 Monate. Die UKA sendet eine Empfangsbestätigung mit Fallbearbeitungs-Nummer über das Büro der Ansprechpersonen.
Wegen technischer Probleme in der Vergangenheit kann frühestens nach 2 Jahren mit einem Ergebnis gerechnet werden. Nach der Prüfung des Antrags durch die UKA erfolgt ein Beschluss, welcher den Betroffenen direkt mitgeteilt wird. Über sämtliche eingeleiteten Maßnahmen, den Umsetzungsstand und Ausgang des Verfahrens werden die Betroffenen stets benachrichtigt.
Wie funktioniert die Auszahlung?
Die Auszahlung erfolgt durch die UKA.
Wie hoch sind die materiellen Leistungen in Anerkennung des Leids?
Die Zahlungen orientieren sich an Urteilen zu Schmerzensgeldern staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen. Das bedeutet, dass Leistungen zwischen 1.000 und 50.000 Euro gezahlt werden. In Ausnahmen können in besonders schweren Härtefällen höhere Leistungen oder anderweitige Unterstützungen durch die Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen mit Zustimmung der kirchlichen Institution festgelegt werden.
Können Kosten für Therapie oder Paarberatung übernommen werden?
Nach dem Ausschöpfen aller klinischen und staatlich anerkannten Unterstützungsangebote kann zusätzlich die therapeutische Begleitung von Betroffenen durch das Erzbistum Hamburg getragen werden. Grundlage ist eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorlegten Behandlungsplans, in dem von bis zu 50 Stunden Einzeltherapie und bis zu 25 Stunden Paartherapie übernommen werden.
Kann ich auch einen Widerspruch gegen die UKA-Entscheidung einlegen? Wie lange habe ich Zeit? Kostet es etwas? Wohin muss ich mich wenden?
Ja, seit dem 1. März 2023 können Betroffene Widerspruch gegen Leistungsentscheidungen der UKA einlegen. Betroffene die, ihre UKA-Entscheidung über den Antrag nach dem 1. März 2023 erhalten haben, hatten jeweils zwölf Monate Zeit, Widerspruch einzulegen.
Betroffene müssen für das Widerspruchsverfahren kein Geld bezahlen.
Das Einlegen des Widerspruchs läuft über die Ansprechpersonen. Diese stellen Betroffenen die notwendigen Unterlagen für das Einlegen des Widerspruchs zur Verfügung. Sie müssen ihren Widerspruch nicht begründen. Es müssen auch keine neuen Informationen mitgeteilt werden.
Gibt es weitere Anlaufstellen und Unterstützungsangebote, an die ich mich wenden kann? Wie finde ich eine Therapie?
Hilfsangebote für Betroffene
• Betroffenenrat Nord www.betroffenenrat-nord.de
• Betroffenenbeirat der Deutschen Bischofskonferenz www.betroffenenbeirat-dbk.de.
Telefonnummern in Krisensituationen
• Überregionales Krisentelefon: 0800 1110111 oder 0800 1110222
• Mail- und Chatberatung über die Website möglich: www.telefonseelsorge.de

