Leistungen in Anerkennung des Leids
Es besteht das Angebot sich zu Anträgen auf Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, von den unabhängigen Ansprechpersonen beraten und informieren zu lassen. Diese bieten auch Unterstützung bei der Antragstellung an. Weitere Informationen über die Anträge und das Verfahren der Antragstellung finden sie hier zum Download.
Informationen zur aktuellen Weiterentwicklung des Verfahrens.
Die aktuellen Antragsformulare:
1. Antragstellung
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Ab wann kann ein Antrag gestellt werden?
Die Antragsstellung ist ab dem 1. Januar 2021 möglich.
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Wer kann einen Antrag stellen?
Personen, die als Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene von einem Kleriker oder einem anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sexuell missbraucht wurden, können einen Antrag stellen.
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Können Personen, die bereits Leistungen erhalten haben, erneut einen Antrag stellen?
Ja, auch Personen, die bereits einen Antrag auf Anerkennung des Leids gestellt haben, können einen neuen Antrag stellen.
Bereits erhaltene Leistungen in Anerkennung des Leids werden angerechnet. Das gilt nicht für Leistungen, die im Zusammenhang mit der Erstattung von Kosten für Therapie und Paarberatung erbracht wurde. -
Müssen wiederholte Antragssteller das gesamte Antragsverfahren erneut durchlaufen?
In der Regel wird auf eine erneute Prüfung der Plausibilität verzichtet. Eine konkrete Auskunft erhalten Sie hierzu aber von der zuständigen Diözese.
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An wen richte ich meinen Antrag?
Der Antrag ist über die zuständige Diözese beziehungsweise die unabhängige Ansprechperson der Diözese an das Entscheidungsgremium zu stellen. Zuständig ist die Diözese, in der der/die Beschuldigte zu der der/die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt gehörte.
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Ich möchte mich zunächst informieren. An wen kann ich mich hierzu wenden?
Sie können sich jederzeit an die unabhängigen Ansprechpersonen wenden.
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Kann ich einen Antrag direkt an das Entscheidungsgremium stellen?
Eine direkte Antragsstellung an das Entscheidungsgremium ist nicht möglich. Sofern Sie sich unsicher sind, welche Diözese für die Bearbeitung zuständig ist, erhalten Sie über die Geschäftsstelle des Entscheidungsgremiums eine entsprechende Information.
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Die Tat ist verjährt. Kann ich trotzdem Leistungen erhalten?
Die Leistungen werden unabhängig von Verjährung erbracht. Auch wenn der Täter bereits verstorben ist, kann ein Antrag gestellt werden.
2. Entscheidergremium
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Wie soll das Entscheidungsgremium zusammengesetzt sein?
Es werden sieben Personen Mitglieder sein. Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums sollen über psychiatrische/trauma-psychologische, (sozial-)pädagogische, juristische, medizinische oder theologische Ausbildungsabschlüsse und Berufserfahrung verfügen.
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Ist das Entscheidungsgremium wirklich unabhängig?
Im Entscheidungsgremium sind keine Mitglieder, die bei der katholischen Kirche beschäftigt sind. Zudem agieren die Mitglieder unabhängig von Weisungen.
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Hat das Entscheidungsgremium einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende?
Ja, die Mitglieder des Gremiums wählen sich selbstständig einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende.
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Wie werden die Mitglieder des Entscheidungsgremiums ausgewählt?
Die Auswahl trifft ein Fachgremium, das mehrheitlich aus nichtkirchlichen Vertreterinnen und Vertretern besteht. Auch Betroffene sexuellen Missbrauchs sind darin vertreten.
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Für welchen Zeitraum werden die Mitglieder berufen?
Die Mitglieder werden durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von vier Jahren berufen.
3. Leistungen
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Wie hoch sind die materiellen Leistungen in Anerkennung des Leids?
Die Zahlungen orientieren sich an Urteilen zu Schmerzensgeldern staatlicher Gerichte in vergleichbaren Fällen. Das bedeutet, dass Leistungen zwischen 1.000 und 50.000 Euro gezahlt werden.
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Gibt es pauschale Leistungen?
Nein, die Leistungen werden für jeden Betroffenen individuell festgelegt.
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In welchem Umfang werden Kosten für Psychotherapie erstattet?
Auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorlegten Behandlungsplans werden Behandlungskosten von bis zu 50 Stunden übernommen.
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In welchem Umfang werden Kosten für Paarberatung erstattet?
Auf der Grundlage des von einem Paarberater, der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von max. 125 Euro entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten übernommen.
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Können materielle Leistungen und die Übernahme von Therapieleistungen zusammen beantragt werden?
Ja. Eine materielle Zahlung in Anerkennung des Leids kann zusammen mit der Übernahme von Kosten für Therapie oder Paarberatung beantragt werden. Die Leistungen werden unabhängig voneinander erbracht, und es erfolgt keine Verrechnung.
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Gibt es andere Wege, Kosten für Therapie erstattet zu bekommen?
Ja. Die Deutsche Bischofskonferenz beteiligt sich am Ergänzenden Hilfesystem der Bundesregierung. Die Anträge müssen über den Fonds sexueller Missbrauch gestellt werden.
4. Widerspruchsmöglichkeit
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Verfahrensfragen
Betroffene sexualisierter Gewalt können ab dem 1. März 2023 Widerspruch gegen die Entscheidungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) zur Leistungshöhe einlegen. Der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz, die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Deutsche Bischofskonferenz haben sich einvernehmlich auf eine Ergänzung der Verfahrensordnung zur Anerkennung des Leids geeinigt, wonach Betroffene ihren einmaligen Widerspruch formlos über die unabhängigen Ansprechpersonen oder die für sie zuständige kirchliche Institution einlegen können. Um das Verfahren für die Betroffenen niederschwellig zu halten, bedarf der Widerspruch keiner Begründung. Auf Antrag erhalten die Betroffenen zudem das Recht auf Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der UKA.
Mehr Informationen zum Ablauf des Widerspruchverfahrens.