Intervention - Anerkennung des Leids
Intervention - Anerkennung des Leids

Leistungen in Anerkennung des Leids

Es besteht das Angebot sich zu Anträgen auf Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde, von den unabhängigen Ansprechpersonen beraten und informieren zu lassen. Diese bieten auch Unterstützung bei der Antragstellung an. Weitere Informationen über die Anträge und das Verfahren der Antragstellung finden sie hier zum Download.

Informationen zur aktuellen Weiterentwicklung des Verfahrens.

Die aktuellen Antragsformulare:

1. Antragstellung

2. Entscheidergremium

3. Leistungen

4. Widerspruchsmöglichkeit

  • Verfahrensfragen

    Betroffene sexualisierter Gewalt können ab dem 1. März 2023 Widerspruch gegen die Entscheidungen der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistungen (UKA) zur Leistungshöhe einlegen. Der Betroffenenbeirat bei der Deutschen Bischofskonferenz, die UKA, die Deutsche Ordensobernkonferenz und die Deutsche Bischofskonferenz haben sich einvernehmlich auf eine Ergänzung der Verfahrensordnung zur Anerkennung des Leids geeinigt, wonach Betroffene ihren einmaligen Widerspruch formlos über die unabhängigen Ansprechpersonen oder die für sie zuständige kirchliche Institution einlegen können. Um das Verfahren für die Betroffenen niederschwellig zu halten, bedarf der Widerspruch keiner Begründung. Auf Antrag erhalten die Betroffenen zudem das Recht auf Einsicht in ihre Verfahrensakten bei der UKA.

    Mehr Informationen zum Ablauf des Widerspruchverfahrens.

     

     

     

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